Neue ÄRZTE Haftpflichtversicherung für angestellte ÄrztInnen
Neue ÄRZTE Haftpflichtversicherung für angestellte ÄrztInnen
05.07.2012 09:39
OTS/ 05.07. 2012. ÄrzteService setzt auf klare Verhältnisse für die Haftpflichtversicherung auch für nicht freiberuflich tätige ÄrztInnen
Die Absicherung für angestellte ÄrztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung ist im Alltag oft unzureichend:
Die 14. Novelle zum Ärztegesetz hat für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen mit den gesetzlich verankerten Mindeststandards klare Verhältnisse für die Ärzte-Haftpflichtversicherung geschaffen. Doch nicht in allen Bereichen hat die Novelle zu ausreichenden Mindeststandards geführt. Im Bereich der privaten Krankenanstalten wurde die Verpflichtung für eine Haftpflichtversicherung eingeführt, allerdings sind die vorgeschriebenen Versicherungssummen bei Weitem zu niedrig angesetzt. Damit ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser, sondern auch bei den privaten Krankenanstalten die Absicherung im Schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt/die einzelne angestellte Ärztin bzw. den Arzt in Ausbildung/die Ärztin in Ausbildung oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim Arzt/der Ärztin schad- und klaglos hält.
Umfassender Versicherungsschutz für die gesamte medizinische Laufbahn
„In der Praxis ist zu beobachten, dass immer häufiger sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin Klage geführt wird.“ berichtet Gerhard Ulmer, Geschäftsführer von ÄrzteService, und rät daher auch angestellten ÄrztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung zu einer privaten Haftpflichtversicherung. In der Novelle zum Ärztegesetz wurde auch die Nachhaftung in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung (PatientInnen haben 30 Jahre Zeit um den Schaden festzustellen) für freiberuflich tätige ÄrztInnen aufgenommen. Aber auch angestellte KrankenhausärztInnen brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von PatientInnen, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. „Im Falle einer Beweislastumkehr ist die Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den betroffenen Arzt/die betroffene Ärztin schwer rekonstruierbar.“, so Ulmer. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn umfasst – sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach Ende der Versicherung gestellt werden) – auch für den angestellten Arzt/die angestellte Ärztin sinnvoll und notwendig.
ÄrzteService bietet für angestellte KrankenhausärztInnen und ÄrztInnen in Ausbildung den gleichen Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige ÄrztInnen:
Damit sind die Nachhaftung ohne zeitliche Begrenzung, die Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn und die Deckung für reine Vermögensschäden in voller Höhe der Versicherungssumme inkludiert. Auch notärztliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt/angestellte Krankenhausärztin stehen, sind nun versichert. Versicherer ist wie bisher die Zürich Versicherungs AG, Wien.
APA/OTS: http://tiny.cc/p8pygw
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